Wer im Internet surft gibt automatisch viele Daten von sich preis. IP-Adresse, Nutzerkennung, wann gesurft wurde und auch wie lange. Das sind nur einige von vielen Daten, die durch unseren Internet-Provider erfasst werden. Telefon- und Internetanbieter müssen diese Daten im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung für zehn Wochen von jedem Kunden auf Vorrat speichern. Mehr Daten, mehr Sicherheit. So argumentieren jedenfalls Sicherheitsbehörden und die Regierung.
Schon bei Telefongesprächen wird für zehn Wochen die Rufnummer sowie die Uhrzeit von Anfang und Ende des Gesprächs, bei Gesprächen über das Internet die IP-Adresse und die Nutzerkennung gespeichert. Selbst erfolglose und verpasste Anrufe müssen Provider auf ihren Servern sichern. Dasselbe gilt auch für SMS und MMS. Inhalte dürfen natürlich nicht gespeichert werden. Messanger-Dienste wie WhatsApp und Co. werden momentan nicht von der Vorratsdatenspeicherung erfasst, auch wenn das beispielsweise von der CDU gefordert wird. Auch beim Surfen im Internet werden Daten für exakt zehn Wochen gespeichert. Dazu gehört der Anschluss, Beginn und Dauer der Nutzung.
Beim Telefonieren mit dem Smartphone wird zusätzlich sogar die internationale Kennung des Smartphones und des Funkmastens gespeichert. Dadurch wissen die Behörden, von wo aus das Telefonat stattgefunden hat. Doch wann darf auf meine Daten der im Oktober 2015 verabschiedeten Vorratsdatenspeicherung zugegriffen werden? Behörden dürfen nur bei besonders schweren Straftaten wie Mord, Vergewaltigung oder Terror die Daten abrufen. Aber auch hier muss erst ein Richter zugestimmt haben. Die Informationen sollen Straftaten und Terrorismus besser verfolgen und verhindern können. Mehr Daten, mehr Sicherheit. So denkt die Regierung.
Diese These ist jedoch in vielerlei Munde umstritten. Laut einer Studie des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht habe die Vorratsdatenspeicher weder ein Einfluss auf die Aufklärungsquote von Verbrechen noch auf die Verhinderung von terroristischen Anschlägen. Lediglich Einzelfälle konnten dadurch geklärt werden.
Bei dem aktuellen Gesetz der Vorratsdatenspeicherung handelt es sich bereits um den zweiten Anlauf. Bereits vor einigen Jahren wurde ein erster Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung der CDU vom Europäischen Gerichtshof gekippt. Und nun steht auch dieser zweite Entwurf bereits auf der Kippe. Die Bundesnetzagentur hat die Vorratsdatenspeicherung am Tag des Starts vorerst außer Kraft gesetzt.
Wie es mit der Vorratsdatenspeicherung weiter geht ist auf jeden Fall noch nicht komplett geklärt. Letztlich muss nun die höchste Instanz entscheiden, ob die Vorratsdatenspeicherung auch diesmal rechtswidrig ist oder wieder in Kraft gesetzt werden darf.