Immer mehr Provider verwenden eine Datenautomatik in ihren Verträgen. Diese teure Vertragsfalle möchte die Verbraucherzentrale Bundesverband verhindern und hat die entsprechenden Anbieter abgemahnt. Heute hat das Landesgericht Düsseldorf im Fall Vodafone geurteilt, dass die Datenautomatik nicht zulässig ist.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, hat Vodafone bereits im vergangen Jahr wegen der sogenannten Datenautomatik abgemahnt. Hierbei handelt es sich um ein „Feature“, welches Smartphone-Verträge unnötig und vor allem ungewollt verteuert. Sobald das Highspeed-Volumen aufgebraucht wurde behält sich der Provider das Recht vor, ein neues Datenpaket zu buchen. Das ist bis zu drei Mal pro Monat möglich und kostest jeweils drei Euro. Allerdings wird der Kunde nicht gefragt, ob er dies möchte. Das Paket wird nämlich automatisch gebucht. Sogar bestehende Verträge können eine solche Datenautomatik aufgebrummt bekommen.
Das ging der vzbv zu weit, weshalb Vodafone beim Landgericht Düsseldorf abgemahnt wurde. Auch O2 wurde im vergangenen Jahr von der Verbraucherzentrale abgemahnt. Nun gab das Landgericht Düsseldorf der vzbv recht und untersagt Vodafone die Weiternutzung der Datenautomatik. Einerseits handle es sich hierbei um eine kostenpflichtige Zusatzleistung, welche der Verbraucher nicht aktiv zustimmen muss. Zudem wird lediglich in den Preistabellen und in den Fußnoten auf den Zusatz verwiesen.
Als weiteres Merkmal weisen die Richter an, dass es fraglich ist, ob der Verbraucher gegen Aufpreis überhaupt eine schnellere Internetanbindung haben möchte. Aufgrund der Datenautomatik kann es mit neun Euro zusätzlich schnell passieren, dass der Vertrag teurer ist, als ein höhenwertiger Tarif – und dafür dennoch weniger Leistung bietet.
Gegenüber unseren Kollegen von Caschys Blog hat Vodafone erklärt, dass das Urteil des Landgericht Düsseldorf für den Provider keinerlei Auswirkung hätte. Schließlich handle es sich hierbei um Urteil, welches nicht rechtskräftig sei:
„Der Beschluss des LG Düsseldorf zu einer Passage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bestimmten Mobilfunktarifen ist nicht rechtskräftig. Wir kommentieren laufende Gerichtsverfahren nicht.“ (Quelle: Caschys Blog)