Vom Ruf der Zwielichtigkeit behaftet, wird das Darknet als eine neben dem regulären WWW bestehende parallele Schattenwelt angesehen, die von kriminellen Aktivitäten geprägt ist. Fördert aber die „dunkle Seite des Internets“ ausschließlich Illegales? Oder ist diesbezüglich eine gewisse Abgrenzung von Nöten? Erfahre im nachfolgenden Text, was es mit dem Darknet auf sich hat. Ein Artikel von Jenna Eatough.
Begrifflichkeit
Ob Auftragsmord, Drogen- oder Menschenhandel – im Darknet trifft fast jede Nachfrage auf ein Angebot. Was die Charakterisierung und damit Pauschalisierung dieser digitalen Unterwelt als reinen Nährboden für Straftaten angeht, so haben die Medien zweifelsohne das ihre dazu beigetragen. Dennoch ist das Vorhandensein des „dunklen Netzes“ an sich noch nicht gesetzeswidrig. Vielmehr sind stattdessen auch große Teile des normalen Internets – des sogenannten „Clear Web“ – dem Darknet angehörig. All diejenigen Webseiten, welche nicht mit einem „Crawler“ markiert werden, sind, aus technischen Aspekten heraus, dem Darknet zuzuweisen. An dieser Stelle ist vom „Deep Web“ die Rede, um eine klare Abgrenzung zu illegalen Inhalten zu bezwecken.
Ein Crawler verkörpert ein Programm, welches das Internet nach Seiten absucht. Sämtliche dort lokalisierte Inhalte werden markiert, was letztlich ihrer suchmaschinenbedingte Auffindbarkeit dient. Nur ein Befehl genügt, um einem Crawler den Gebrauch der zur Webseite dazugehörigen Adresse zu versagen.
Anonym unterwegs: Die verschlüsselte Kommunikation
Im regulären Netz kommt es zur vollautomatischen Erzeugung der Verbindungen zwischen Rechnern und Zielwebseiten, wodurch die Grundlage zum Datenaustausch geschaffen wird. Im Regelfall kommt es dabei aufgrund der Verschlüsselung zu einer Klartextverständigung, die sich auf Sender und Empfänger beschränkt. Ein Mitlesen des Providers ist ausgeschlossen. Dennoch können die im Clear Web agierenden Straftäter für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden: Alle an der entsprechenden Verbindung Involvierten sind bekannt.
Im Darknet wird anonym, also verschlüsselt, kommuniziert – ein zentrales Merkmal der „digitalen Unterwelt“. Um überhaupt erst Zutritt zur Schattenwelt zu erlangen, müssen spezielle Browser-Einstellungen beziehungsweise ein besonderer Browser in Anspruch genommen werden. Erst dies ermöglicht dem Rechner, Bestandteil eines vielschichtigen Netzwerks zu werden. Die kryptografischen Aufgaben übernimmt dabei der spezielle Browser. Die Webseiten des Darknets lassen sich nicht via Clear-Web-Suchmaschinen auffinden.
„Grams“ verkörpert die wohl bekannteste Darknet-Suchmaschine. Diesem Hidden Server dient Google als Vorbild.
Da sich im Darknet der Auffindbarkeit der „Untergrund-Seiten“ sowie deren Betreiber einige Hürden in den Weg stellen, lässt sich das „dunkle Netz“ unter den Gesichtspunkten der Anonymisierung durchaus als „sicher“ betiteln. Was die Bereiche des Rechts- und Datenschutzes betrifft, so greift diese These nicht.
Die anonyme Bezahlung
Eine Bezahlung im Clear Web eröffnet auch zugleich stets die Möglichkeit einer Rückverfolgung – Bankkarten et cetera können stets einer Person zugeordnet werden. Geht es um Kryptowährungen, ist diese Zuweisbarkeit nicht mehr gegeben. Als erstes digitales Zahlungsmittel, das keinerlei staatliche Stützung erfährt, charakterisiert sich das sogenannte Bitcoin, ein dezentrales Zahlungssystem, der keinen Weisungen von Banken Folge leisten muss. Insgesamt gestaltet sich hiermit auch eine Nachverfolgung um ein vielfaches komplizierter.
Die unbeschränkte gesetzliche Währung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen verkörpert innerhalb Deutschlands der Euro. Das Gesetz verbietet aber auch keine anderweitigen Devisen. Vielmehr kommt es auf eine einvernehmliche Festlegung eines bestimmten Zahlungsmittels zur Schuldbegleichung durch die Betroffen an. Über einige Zeit hinweg, als dem Bitcoin noch Unstetigkeiten innewohnten, wurde diese Währung von den Banken eher belächelt. Mittlerweile hat sich das Bitcoin allerdings gefestigte Position im Raum der Zahlungsmittel ergattert und ist, gemäß des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowohl als anerkannte Recheneinheit als auch als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen.
Legaler Gebrauch des Darknets – ein Ding der Unmöglichkeit?
Viele Länder untersagen sämtliche Form der Inanspruchnahme des Darknets. Allerdings muss beachtet werden, dass dieses „Paralleluniversum“ nicht nur Negatives in sich birgt. Beispielsweise behütet die verschlüsselte Kommunikation solche Personen, welchen in ihren Heimatländern keine Meinungsfreiheit zukommt – etwa Journalisten oder Whistleblowern –, und bietet diesen eine Plattform zur Äußerung.
Auch bestimmte soziale Netzwerke bieten Darknet-Zugänge an. Hierbei soll solchen Menschen eine Inanspruchnahme der jeweiligen Plattform ermöglicht werden, die in Ihren Staaten von einer Zensur betroffen sind.
Ein Gastartikel von Jenna Eatough, Anwalt.org.